+Artikel 38 6
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Artikel 38 6
(6) Bei der Anwendung des in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsbeschlusses trägt der Netzmanager innerhalb der in Artikel 37 Absatz 4 genannten Grenzen durch die folgenden Aufgaben zur Ausführung der Netzfunktionen bei:
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a)
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Erstellung des Netzbetriebsplans und Ausarbeitung des Netzstrategieplans;
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b)
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Unterstützung bei der Auslegung und Koordinierung der Nutzung von Luftraumstrukturen;
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c)
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Erleichterung der Übertragung von Flugverkehrsdiensten, sofern sie von den betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt wurde, durch Unterstützung der betreffenden Mitgliedstaaten und Anbieter von Flugverkehrsdiensten unter Berücksichtigung der notwendigen Vereinbarungen für die Koordinierung des allgemeinen und des operationellen Flugverkehrs und der Notwendigkeit, eine angemessene Koordinierung in den einschlägigen Luftraumstrukturen aufrechtzuerhalten;
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d)
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Koordinierung und Unterstützung bei der Bereitstellung von Kapazitäten für die Flugverkehrskontrolle im Netz im Einklang mit den im NOP festgelegten Verpflichtungen, damit die betrieblichen Leistungsanforderungen des Netzes und die lokalen Referenzwerte erfüllt werden;
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e)
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Koordinierung und Unterstützung beim Management von Netzkrisensituationen;
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f)
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Koordinierung knapper Ressourcen innerhalb der für die Luftfahrt vorgesehenen Frequenzbereiche, die im allgemeinen Flugverkehr verwendet werden, insbesondere Funkfrequenzen und Koordinierung von Radar-Transponder-Codes;
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g)
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Koordinierung der ATFM und Bereitstellung, Organisation und Betrieb der zentralen ATFM-Stelle;
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h)
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Entwicklung von Verfahren und Organisation von Vorgängen für die Zuordnung von ATFM-Verspätungen durch kooperative Entscheidungsfindung;
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i)
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Koordinierung, Überwachung und Unterstützung bei der Planung und den Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf den Aufbau der Infrastruktur im europäischen ATM-Netz in Partnerschaft mit den am Betrieb Beteiligten zur Gewährleistung ihres aktiven Mitwirkens an Management und Leitung;
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j)
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Überwachung der Leistung der europäischen ATM-Netzinfrastruktur.
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k)
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Koordinierung mit der ICAO und den ICAO-Regionen im Zusammenhang mit der Ausführung der Netzfunktionen;
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l)
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Aufstellung des Arbeitsprogramms und des Haushalts des Netzmanagers;
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m)
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Bereitstellung von Daten über Flugpläne im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) oder mit anderen Maßnahmen für Sicherheit und Gefahrenabwehr; und durch alle anderen Aufgaben, die für den Beitrag des Netzmanagers zur Ausführung der Netzfunktionen erforderlich und untrennbar damit verbunden sind, wie in den in Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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