+Artikel 38 9

Artikel 38 9

(9)   Der Netzmanager

a)

bestimmt durch kooperative Entscheidungsfindung operative Maßnahmen und schlägt Verbesserungsmaßnahmen vor, die von den am Betrieb Beteiligten zu ergreifen sind, um einen Beitrag zur Erfüllung der unionsweit geltenden Leistungsziele und verbindlichen lokalen Leistungsziele unter gebührender Berücksichtigung der regionalen und lokalen Gegebenheiten zu leisten und die im NOP festgelegten betrieblichen Leistungsanforderungen des Netzes und die lokalen Referenzwerte umzusetzen, und erteilt Beratung zu klimaoptimierten Flugwegen; die am Betrieb Beteiligten können entscheiden, ob vorgeschlagene Verbesserungsmaßnahmen umzusetzen sind, und sie unterrichten das Netzmanagementgremium über die Gründe für die Nichtumsetzung;

b)

berät die Kommission in Abstimmung mit den einschlägigen Parteien hinsichtlich des Aufbaus der ATM-Netzinfrastruktur im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan, insbesondere zur Ermittlung der für das Netz erforderlichen Investitionen, und übermittelt dem PRB einschlägige Informationen hierzu.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung