(11) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ergreift der Netzmanager Maßnahmen im Rahmen eines Verfahrens der kooperativen Entscheidungsfindung. Die an dem Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung beteiligten Akteure handeln so weit wie möglich mit dem Ziel, die Funktions- und die Leistungsfähigkeit des Netzes zu verbessern, einschließlich der Verwirklichung der unionsweit geltenden Leistungsziele in dem wesentlichen Leistungsbereich Klima und Umwelt. Das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung muss dem Interesse des Netzes dienen, wobei vitale Sicherheits- und Verteidigungsinteressen sowie andere lokale oder regionale Gegebenheiten, wie etwa geografische, topografische und meteorologische Bedingungen, zu berücksichtigen sind.
Die Mitgliedstaaten werden vollständig in strategisch wichtige Entscheidungen einbezogen, insbesondere in die Gestaltung des Netzstrategieplans.