(12) Das in Absatz 11 genannte Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung beruht insbesondere auf einem Verfahren der Konsultation der am Betrieb Beteiligten, der Flughafen-Zeitnischenkoordinatoren, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Agentur und der Kommission zu den Arbeitsvereinbarungen und Verfahren für den Betrieb sowie auf Streitbeilegungsmechanismen, in die erforderlichenfalls das Netzmanagementgremium einbezogen wird.
Ist die hoheitliche Gewalt eines Mitgliedstaats über seinem Luftraum betroffen, so ist die Zustimmung dieses Mitgliedstaats erforderlich.