(13) Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der in den Absätzen 11 und 12 genannten Bestimmungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission zur Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen über das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung, einschließlich
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a)
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eines Verfahrens zur Konsultation der am Betrieb Beteiligten, der Flughafen-Zeitnischenkoordinatoren, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Agentur und der Kommission;
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b)
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Arbeitsvereinbarungen und Verfahren für den Betrieb;
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c)
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der Einbeziehung der Behörden der Mitgliedstaaten, soweit erforderlich;
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d)
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Streitbeilegungsmechanismen unter Einbeziehung des Netzmanagementgremiums, soweit erforderlich;
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e)
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aller anderen erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren der Entscheidungsfindung.
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Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.