+Artikel 38 13

Artikel 38 13

(13)   Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der in den Absätzen 11 und 12 genannten Bestimmungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission zur Erreichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Bestimmungen über das Verfahren der kooperativen Entscheidungsfindung, einschließlich

a)

eines Verfahrens zur Konsultation der am Betrieb Beteiligten, der Flughafen-Zeitnischenkoordinatoren, der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Agentur und der Kommission;

b)

Arbeitsvereinbarungen und Verfahren für den Betrieb;

c)

der Einbeziehung der Behörden der Mitgliedstaaten, soweit erforderlich;

d)

Streitbeilegungsmechanismen unter Einbeziehung des Netzmanagementgremiums, soweit erforderlich;

e)

aller anderen erforderlichen Maßnahmen für das Verfahren der Entscheidungsfindung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung