+Artikel 38 16

Artikel 38 16

(16)   Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung und der Artikel 44 und 46 der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sind die Mitgliedstaaten uneingeschränkt für die Entwicklung, die Genehmigung und die Einrichtung der Strecken und Luftraumstrukturen für den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum zuständig. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in diesem Zusammenhang die Flugverkehrsnachfrage, die Saisonabhängigkeit sowie die Komplexität des Flugverkehrs und der Leistungspläne. Bevor sie über diese Aspekte entscheiden, berücksichtigen sie gebührend die Belange der betreffenden Luftraumnutzer oder Gruppen, die diese Luftraumnutzer vertreten, sowie gegebenenfalls der militärischen Stellen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung