(3) Gemeinsame Vorhaben können mit Unionsmitteln innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens gefördert werden. Zu diesem Zweck und unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwendung ihrer Finanzmittel führt die Kommission eine unabhängige Kosten-Nutzen-Analyse sowie geeignete Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und einschlägigen Beteiligten gemäß Artikel 49 durch und untersucht die Schwerpunktsetzung und alle geeigneten Möglichkeiten für die Finanzierung der Durchführung solcher Vorhaben.