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+Artikel 58 3 |
Artikel 58 3(3) Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, mit Ausnahme von Absatz 2 des genannten Artikels, und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sowie die auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte gelten weiterhin für die Zwecke der Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung im dritten und vierten Bezugszeitraum. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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