+Artikel 59 3
|
Artikel 59 3
Die Artikel 13 bis 16 gelten ab sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Artikel 21 bis 34 gelten für die Zwecke der Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den fünften Bezugszeitraum und die nachfolgenden Bezugszeiträume ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
|