(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die Einführung dauerhafter CO2-Entnahmen, der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung (Carbon Farming) und der CO2-Speicherung in Produkten durch Betreiber oder Betreibergruppen als Ergänzung zur nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasemissionen in allen Branchen zu erleichtern und zu fördern, um die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziele und Zielvorgaben zu erreichen. Zu diesem Zweck wird mit dieser Verordnung ein freiwilliger Unionsrahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen geschaffen, indem Folgendes festgelegt wird:
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a)
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Qualitätskriterien für Tätigkeiten, die in der Union stattfinden;
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b)
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Vorschriften für die Überprüfung und Zertifizierung von CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen, die durch Tätigkeiten erzielt werden;
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c)
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Vorschriften für die Arbeitsweise von Zertifizierungssystemen und deren Anerkennung durch die Kommission;
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d)
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Vorschriften für die Ausstellung und Verwendung zertifizierter Einheiten.
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