+Artikel 1 1

Artikel 1 1

(1)   Ziel dieser Verordnung ist es, die Einführung dauerhafter CO2-Entnahmen, der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung (Carbon Farming) und der CO2-Speicherung in Produkten durch Betreiber oder Betreibergruppen als Ergänzung zur nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasemissionen in allen Branchen zu erleichtern und zu fördern, um die in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziele und Zielvorgaben zu erreichen. Zu diesem Zweck wird mit dieser Verordnung ein freiwilliger Unionsrahmen für die Zertifizierung von CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen geschaffen, indem Folgendes festgelegt wird:

a)

Qualitätskriterien für Tätigkeiten, die in der Union stattfinden;

b)

Vorschriften für die Überprüfung und Zertifizierung von CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen, die durch Tätigkeiten erzielt werden;

c)

Vorschriften für die Arbeitsweise von Zertifizierungssystemen und deren Anerkennung durch die Kommission;

d)

Vorschriften für die Ausstellung und Verwendung zertifizierter Einheiten.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung