(2) Mit dieser Verordnung soll die Verwirklichung der Ziele der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris, insbesondere die gemeinsame Verwirklichung des in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050, unterstützt werden. Dementsprechend tragen alle CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen, die im Rahmen dieser Verordnung erzielt werden, dazu bei, dass der national festgelegte Beitrag der Union und ihre Klimaziele erreicht werden; sie leisten keinen Beitrag zu den national festgelegten Beiträgen von Drittländern und zu internationalen Compliance-Systemen.