+Artikel 3 Zertifizierungsfähigkeit
---+Artikel 3 a)
---+Artikel 3 b)
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Artikel 3 Zertifizierungsfähigkeit
CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen kommen für eine Zertifizierung nach dieser Verordnung infrage, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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Artikel 3 a)
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Sie werden durch eine Tätigkeit erzielt, die die Qualitätskriterien nach den Artikeln 4 bis 7 erfüllt;
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Artikel 3 b)
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sie werden im Einklang mit Artikel 9 von einer unabhängigen Stelle überprüft.
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,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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