+Artikel 3 Zertifizierungsfähigkeit
---+Artikel 3 a)
---+Artikel 3 b)

Artikel 3 Zertifizierungsfähigkeit

CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen kommen für eine Zertifizierung nach dieser Verordnung infrage, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 3 a)

Sie werden durch eine Tätigkeit erzielt, die die Qualitätskriterien nach den Artikeln 4 bis 7 erfüllt;

Artikel 3 b)

sie werden im Einklang mit Artikel 9 von einer unabhängigen Stelle überprüft.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung