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Artikel 4 1(1) Mit der dauerhaften CO2-Entnahmetätigkeit wird ein dauerhafter Nettonutzen der CO2-Entnahme erzielt, der nach folgender Formel quantifiziert wird: dauerhafter Nettonutzen der CO2-Entnahme = CRbaseline – CRtotal – GHGassociated > 0 Dabei gilt
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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