+Artikel 4 1

Artikel 4 1

(1)   Mit der dauerhaften CO2-Entnahmetätigkeit wird ein dauerhafter Nettonutzen der CO2-Entnahme erzielt, der nach folgender Formel quantifiziert wird:

dauerhafter Nettonutzen der CO2-Entnahme = CRbaseline – CRtotal – GHGassociated > 0

Dabei gilt

a)

CRbaseline ist die Menge der CO2-Entnahmen im Vergleich zum Ausgangswert;

b)

CRtotal ist die gesamte Menge der CO2-Entnahmen durch die Tätigkeit;

c)

GHGassociated ist der Anstieg der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Tätigkeit, die auf ihre Durchführung, einschließlich der indirekten Landnutzungsänderung, zurückzuführen sind, gegebenenfalls berechnet im Einklang mit den Protokollen, die in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und etwaigen weiteren Nachbesserungen bei diesen IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegt sind.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung