(2) Mit einer Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung wird ein vorübergehender Nettonutzen der CO2-Entnahme oder ein Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen erzielt, der nach folgender Formel quantifiziert wird:
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a)
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vorübergehender Nettonutzen der CO2-Entnahme = CRbaseline – CRtotal – GHGassociated > 0,
dabei gilt
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i)
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CRbaseline ist die Menge der CO2-Entnahmen im Vergleich zum Ausgangswert;
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ii)
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CRtotal ist die gesamte Menge der CO2-Entnahmen durch die Tätigkeit;
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iii)
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GHGassociated ist der Anstieg der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Tätigkeit, die auf ihre Durchführung, einschließlich der indirekten Landnutzungsänderung, zurückzuführen sind, gegebenenfalls berechnet im Einklang mit den Protokollen, die in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und etwaigen weiteren Nachbesserungen bei diesen IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegt sind.
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b)
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Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen = LSEbaseline – LSEtotal + ASEbaseline – ASEtotal – GHGassociated > 0,
dabei gilt
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i)
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LSEbaseline ist die Menge der LULUCF-Bodenemissionen im Vergleich zum Ausgangswert;
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ii)
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LSEtotal ist die gesamte Menge der LULUCF-Bodenemissionen der Tätigkeit;
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iii)
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ASEbaseline ist die Menge der landwirtschaftlichen Bodenemissionen im Vergleich zum Ausgangswert;
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iv)
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ASEtotal ist die gesamte Menge der landwirtschaftlichen Bodenemissionen der Tätigkeit;
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v)
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GHGassociated ist der Anstieg der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der Tätigkeit, die auf ihre Durchführung, einschließlich der indirekten Landnutzungsänderung, zurückzuführen sind, gegebenenfalls berechnet im Einklang mit den Protokollen, die in den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und etwaigen weiteren Nachbesserungen bei diesen IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegt sind.
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Der Umfang der in CRbaseline und CRtotal genannten Mengen entspricht dem Nettoabbau von Treibhausgasen, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/841 fällt.
Der Umfang der in LSEbaseline und LSEtotal genannten Mengen entspricht den in Anhang I Abschnitt B Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2018/841 aufgeführten Nettotreibhausgasemissionen aus biogenen Kohlenstoffspeichern.
Der Umfang der in ASEbaseline und ASEtotal genannten Mengen entspricht den Emissionen der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorie 3D „landwirtschaftliche Böden“.