+Artikel 4 4

Artikel 4 4

(4)   Nehmen die Bodenemissionen infolge einer Tätigkeit zu, die zu einer vorübergehenden CO2-Entnahme durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung führt, werden sie quantifiziert und unter dem Nettonutzen der CO2-Entnahme verbucht. Insbesondere werden Emissionen aus den in Anhang I Abschnitt B Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2018/841 aufgeführten biogenen Kohlenstoffspeichern im Rahmen der CRtotal quantifiziert und gemeldet und Emissionen der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorie 3D „landwirtschaftliche Böden“, werden als GHGassociated quantifiziert und gemeldet.

Nehmen Bodenemissionen infolge einer Tätigkeit ab, die zu einer vorübergehenden CO2-Entnahme durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung führt, werden sie quantifiziert, gemeldet und als Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen verbucht.

Führt eine Tätigkeit sowohl zu einem vorübergehenden Nettonutzen der CO2-Entnahme als auch zu einem Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen, so werden in der einschlägigen Methode die Zuweisungsregelungen für die damit verbundenen direkten und indirekten Treibhausgasemissionen, die auf diese Tätigkeit zurückzuführen sind, festgelegt.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung