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Artikel 4 5(5) Mit einer Tätigkeit der CO2-Speicherung in Produkten wird ein vorübergehender Nettonutzen der CO2-Entnahme erzielt, der nach folgender Formel quantifiziert wird: vorübergehender Nettonutzen der CO2-Entnahme = CRbaseline – CRtotal – GHGassociated > 0, dabei gilt
1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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