(9) Der standardisierte Ausgangswert wird von der Kommission in den geltenden Zertifizierungsmethoden festgelegt, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten darlegt sind.
Die Kommission überprüft den standardisierten Ausgangswert mindestens alle fünf Jahre und aktualisiert ihn gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sich ändernden rechtlichen Rahmenbedingungen und der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Der aktualisierte standardisierte Ausgangswert gilt nur für eine Tätigkeit, deren Tätigkeitszeitraum nach Inkrafttreten der geltenden Zertifizierungsmethode beginnt.