+Artikel 4 10

Artikel 4 10

(10)   Abweichend von Absatz 8 verwendet ein Betreiber — sofern dies in der geltenden Zertifizierungsmethode hinreichend begründet ist, einschließlich aufgrund fehlender Daten oder fehlender ausreichender vergleichbarer Tätigkeiten — einen Ausgangswert, der der individuellen Leistung einer bestimmten Tätigkeit entspricht (im Folgenden „tätigkeitsspezifischer Ausgangswert“).

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung