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Artikel 4 11(11) Die tätigkeitsspezifischen Ausgangswerte werden zu Beginn jedes Tätigkeitszeitraums regelmäßig aktualisiert, sofern in den geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, nichts anderes bestimmt ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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