+Artikel 4 13

Artikel 4 13

(13)   Zur Unterstützung der Quantifizierung von vorübergehenden CO2-Entnahmen und Verringerungen von Bodenemissionen durch eine Tätigkeit einer kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung erhebt der Betreiber und die Betreibergruppe, soweit durchführbar, Daten über die CO2-Entnahmen und die Treibhausgasemissionen unter Nutzung von Tier-3-Methoden im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 und die Nachbesserungen bei diesen IPCC-Leitlinien von 2006 und dies in einer Weise, die mit den nationalen Treibhausgasinventaren gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 und Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 vereinbar ist.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung