+Artikel 5 1

Artikel 5 1

(1)   Jede Tätigkeit muss zusätzlich sein. Dazu muss sie die beiden folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Sie geht über die gesetzlichen Anforderungen der Union und der Mitgliedstaaten auf Ebene eines einzelnen Betreibers hinaus;

b)

der Anreizeffekt der Zertifizierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung ist erforderlich, damit die Tätigkeit finanziell tragfähig wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung