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+Artikel 5 2 |
Artikel 5 2(2) Wird ein standardisierter Ausgangswert verwendet, so gilt das Kriterium der Zusätzlichkeit gemäß Absatz 1 als erfüllt. Wird ein tätigkeitsspezifischer Ausgangswert verwendet, so ist die Einhaltung des Kriteriums der Zusätzlichkeit gemäß Absatz 1 durch spezifische Tests zur Zusätzlichkeit nachzuweisen, im Einklang mit den geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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