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Artikel 6 1(1) Ein Betreiber oder eine Betreibergruppe weist nach, dass eine Tätigkeit eine dauerhafte Speicherung von CO2 bewirkt oder dass damit eine langfristige Speicherung von CO2 beabsichtigt ist. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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