+Artikel 6 2

Artikel 6 2

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1

a)

unterliegt ein Betreiber oder eine Betreibergruppe Vorschriften zur Überwachung und Minderung jeglicher ermittelten Risiken der Wiederfreisetzung während des Überwachungszeitraums;

b)

ist ein Betreiber oder eine Betreibergruppe verpflichtet, mithilfe geeigneter Haftungsmechanismen im Einklang mit den geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den gemäß Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, gegen jegliche Wiederfreisetzung des durch eine Tätigkeit abgeschiedenen und gespeicherten CO2, die sich während des Überwachungszeitraums für diese Tätigkeit ereignet, vorzugehen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung