+Artikel 6 3

Artikel 6 3

(3)   Die Überwachungsvorschriften gemäß Absatz 2 Buchstabe a

a)

stehen im Falle dauerhafter CO2-Entnahmen im Einklang mit den Vorschriften gemäß den Artikeln 13 bis 16 der Richtlinie 2009/31/EG;

b)

stehen im Falle von dauerhaft in Produkten chemisch gebundenem CO2 im Einklang mit den gemäß Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Vorschriften;

c)

werden im Falle der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung und der CO2-Speicherung in Produkten im Einklang mit den Regelungen der geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, festgelegt und hinreichend begründet.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung