+Artikel 7 1
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Artikel 7 1
(1) Eine Tätigkeit darf die Umwelt nicht erheblich beeinträchtigen und kann positive Nebeneffekte für eines oder mehrere dieser Nachhaltigkeitsziele mit sich bringen:
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a)
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Klimaschutz über den Nettonutzen der CO2-Entnahme und den Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 hinaus;
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b)
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Anpassung an den Klimawandel;
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c)
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die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
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d)
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Übergang zur Kreislaufwirtschaft, einschließlich der effizienten Verwendung von biobasierten Materialien aus nachhaltigen Quellen;
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e)
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Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
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f)
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Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, einschließlich der Bodengesundheit, sowie Vermeidung von Bodendegradation.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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