+Artikel 7 1

Artikel 7 1

(1)   Eine Tätigkeit darf die Umwelt nicht erheblich beeinträchtigen und kann positive Nebeneffekte für eines oder mehrere dieser Nachhaltigkeitsziele mit sich bringen:

a)

Klimaschutz über den Nettonutzen der CO2-Entnahme und den Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 hinaus;

b)

Anpassung an den Klimawandel;

c)

die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;

d)

Übergang zur Kreislaufwirtschaft, einschließlich der effizienten Verwendung von biobasierten Materialien aus nachhaltigen Quellen;

e)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

f)

Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, einschließlich der Bodengesundheit, sowie Vermeidung von Bodendegradation.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung