(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels muss eine Tätigkeit den Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit entsprechen, die in den geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, festgelegt wurden.
Die Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit müssen
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a)
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den Auswirkungen innerhalb und außerhalb der Union sowie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen;
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b)
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gegebenenfalls mit den technischen Bewertungskriterien für den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Einklang stehen;
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c)
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die Nachhaltigkeit der forstwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe im Einklang mit den Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomassekraftstoffe gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 fördern.
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