(4) Meldet ein Betreiber oder eine Betreibergruppe positive Nebeneffekte, die zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Nachhaltigkeitszielen über die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit hinaus beitragen, so müssen sie die geltenden Zertifizierungsmethoden, die in den nach Artikel 8 erlassenen delegierten Rechtsakten dargelegt sind, befolgen. Diese Zertifizierungsmethoden müssen Elemente enthalten, um so weit wie möglich Anreize für die Erzielung von positiven Nebeneffekten zu schaffen, die über die Mindestanforderungen an die Nachhaltigkeit hinausgehen, insbesondere im Hinblick auf das in Absatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels genannte Ziel.