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+Artikel 9 1 |
Artikel 9 1(1) Um die Zertifizierung der Konformität mit dieser Verordnung zu beantragen, reicht ein Betreiber oder eine Betreibergruppe einen Antrag bei einem Zertifizierungssystem ein. Nach Annahme dieses Antrags legt der Betreiber oder die Betreibergruppe einer Zertifizierungsstelle einen Tätigkeitsplan vor, einschließlich eines Nachweises der Konformität mit den Artikeln 4 bis 7, und des erwarteten Nettonutzens der CO2-Entnahme oder des erwarteten Nettonutzens der Verringerung von Bodenemissionen, die durch die Tätigkeit erzielt werden, und eines Überwachungsplans. Betreibergruppen legen ferner fest, wie Beratungsdienste, insbesondere für Kleinbetriebe im Bereich der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung, erbracht werden. Im Hinblick auf Tätigkeiten im Rahmen der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung können die Mitgliedstaaten Landwirte im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsberatungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/2115 beraten. Um die Interoperabilität der einschlägigen Datenbanken zur kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung zu fördern, können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten zentralen Informationen, einschließlich Bewirtschaftungsverfahren im Zusammenhang mit der Tätigkeit der kohlenstoffspeichernden Landbewirtschaftung, des Anfangs- und Enddatums der Tätigkeit, der eindeutigen Nummer oder des eindeutigen Codes des Konformitätszertifikats, des Namens der Zertifizierungsstelle und des Namens des Zertifizierungssystems in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 aufnehmen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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