(2) Das Zertifizierungssystem benennt eine Zertifizierungsstelle, die eine Zertifizierungsprüfung durchführt, um zu überprüfen, ob die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelten Informationen korrekt und verlässlich sind, und um zu bestätigen, dass die Tätigkeit die Artikel 4 bis 7 einhält.
Wenn im Anschluss an diese Zertifizierungsprüfung die Konformität der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgelegten Informationen überprüft worden ist, legt die Zertifizierungsstelle einen Zertifizierungsprüfbericht vor, der eine Zusammenfassung enthält, und stellt ein Konformitätszertifikat mit mindestens den in Anhang II aufgeführten Informationen aus.
Das Zertifizierungssystem überprüft den Zertifizierungsprüfbericht und das Konformitätszertifikat und macht sowohl den Zertifizierungsprüfbericht entweder vollständig oder — sofern dies zur Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen erforderlich ist — in zusammengefasster Form als auch das Konformitätszertifikat in seinem Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, im Unionsregister nach Artikel 12 (im Folgenden „Unionsregister“) öffentlich zugänglich.