(3) Mindestens alle fünf Jahre oder, falls in der geltenden Zertifizierungsmethode je nach den Merkmalen der betreffenden Tätigkeit angegeben, häufiger, führt die Zertifizierungsstelle Rezertifizierungsprüfungen durch, um erneut zu bestätigen, dass die Artikel 4 bis 7 bei der Tätigkeit eingehalten werden, und den im Rahmen der Tätigkeit erzielten Nettonutzen der CO2-Entnahme oder den Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen zu überprüfen. Als Ergebnis dieser Rezertifizierungsprüfung legt die Zertifizierungsstelle einen Rezertifizierungsprüfbericht vor, der eine Zusammenfassung enthält, und stellt gegebenenfalls ein aktualisiertes Konformitätszertifikat aus.
Das Zertifizierungssystem überprüft den Rezertifizierungsprüfbericht und das aktualisierte Konformitätszertifikat und macht sowohl den Rezertifizierungsprüfbericht entweder vollständig oder — sofern dies zur Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen erforderlich ist — in zusammengefasster Form als auch das aktualisierte Konformitätszertifikat im seinem Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, im Unionsregister öffentlich zugänglich.
Das Zertifizierungsregister des Zertifizierungssystems oder, nach dessen Einrichtung, das Unionsregister stellt auf der Grundlage der infolge der Rezertifizierungsprüfung aktualisierten Konformitätsbescheinigungen zertifizierte Einheiten aus.