+Artikel 9 5

Artikel 9 5

(5)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format und technische Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Tätigkeits- und Überwachungspläne und der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zertifizierungsprüf- und Rezertifizierungsprüfberichte festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung