+Artikel 10 Zertifizierungsstellen
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Artikel 10 Zertifizierungsstellen

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Artikel 10 1

(1)   Die von Zertifizierungssystemen benannten Zertifizierungsstellen werden von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert oder von einer zuständigen nationalen Behörde als zuständig anerkannt, den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder den spezifischen Anwendungsbereich des Zertifizierungssystems abzudecken.

Artikel 10 2

(2)   Zertifizierungsstellen

a)

sind zuständig für die Durchführung der Zertifizierungsprüfung und der Rezertifizierungsprüfung;

b)

sind rechtlich und finanziell unabhängig von einem Betreiber oder einer Betreibergruppe und

c)

führen die Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung im öffentlichen Interesse durch.

Artikel 10 3

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b dürfen Zertifizierungsstellen oder Teile davon

a)

kein Betreiber oder keine Betreibergruppe sowie kein Eigentümer eines Betreibers oder einer Betreibergruppe sein oder in deren Eigentum stehen;

b)

keine Beziehungen zu einem Betreiber oder zu einer Betreibergruppe unterhalten, die ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten.

Artikel 10 4

(4)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Tätigkeit der Zertifizierungsstellen.

Die Zertifizierungsstellen übermitteln auf Antrag der zuständigen nationalen Behörden alle relevanten Informationen, die zur Überwachung ihrer Arbeitsweise erforderlich sind, einschließlich Datum, Uhrzeit und Ort der Durchführung der Zertifizierungsprüfung und der Rezertifizierungsprüfung.

Sollten die Mitgliedstaaten Probleme bei der Einhaltung feststellen, so setzen sie die Zertifizierungsstelle und das einschlägige Zertifizierungssystem unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitteilung über Probleme bei der Einhaltung wird im Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, im Unionsregister veröffentlicht.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung