+Artikel 11 1

Artikel 11 1

(1)   Um die Konformität mit dieser Verordnung nachweisen zu können, nimmt ein Betreiber oder eine Betreibergruppe an einem von der Kommission gemäß Artikel 13 anerkannten Zertifizierungssystem teil.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung