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+Artikel 11 5 |
Artikel 11 5(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Struktur, des Formats, der technischen Einzelheiten und des Verfahrens für die Anforderungen, die für die Zwecke der Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels notwendig sind und die für alle von der Kommission anerkannten Zertifizierungssysteme gelten müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Prüfverfahren erlassen. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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