+Artikel 12 1

Artikel 12 1

(1)   Die Kommission richtet bis zum 27. Dezember 2028 ein unionsweites Register für dauerhafte CO2-Entnahmen, die kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und die CO2-Speicherung in Produkten ein und führt dieses ordnungsgemäß, um Informationen im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsverfahren auf einfache Weise öffentlich zugänglich zu machen, wobei mindestens die in Anhang III aufgeführten Informationen enthalten sein müssen.

Bei der Einrichtung des Unionsregisters berücksichtigt die Kommission die Berichte gemäß Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/841.

Für das Unionsregister werden automatisierte Systeme, einschließlich elektronischer Vorlagen, genutzt, um die Informationen im Zusammenhang mit dem Zertifizierungsverfahren, einschließlich der Konformitätszertifikate und aktualisierten Konformitätszertifikate, auf sichere Weise öffentlich zugänglich zu machen, wodurch die Rückverfolgung der Menge der zertifizierten Einheiten ermöglicht und Doppelzählungen vermieden werden.

Das Unionsregister wird über eine von den Nutzern zu entrichtende jährliche Festgebühr finanziert. Diese Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu der Nutzung des Registers und reicht aus, um einen Beitrag zur Deckung der Kosten für seine Einrichtung und der jährlichen Betriebskosten des Unionsregister, wie zum Beispiel Personalkosten oder Kosten für IT-Tools, zu leisten.

Die Mittel aus diesen Gebühren gelten für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 als externe zweckgebundene Einnahmen. Diese Einnahmen decken insbesondere die Kosten für IT-Tools, -Dienstleistungen und -Sicherheit, einschließlich der Betriebs- und Lizenzvergabesysteme, sowie die Kosten für das Personal, das mit der Verwaltung des Unionsregisters befasst ist.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung