+Artikel 12 2

Artikel 12 2

(2)   Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieses Artikels delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16, mit denen die notwendigen Anforderungen in Bezug auf das Unionsregister, einschließlich der Vorschriften zur Gewährleistung einer ausreichenden Aufsicht über den Handel mit zertifizierten Einheiten, und die Faktoren, die bei der Festlegung der Höhe der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Gebühren und deren Einziehung zu berücksichtigen sind, festgelegt werden.

Jeweils im letzten Quartal des Jahres, das dem Kalenderjahr der Anwendung der Gebühren vorausgeht, erlässt die Kommission einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte, um die für das betreffende Kalenderjahr jeweils geltenden Gebührenbeträge gemäß Absatz 1 festzulegen oder zu ändern.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung