+Artikel 12 4

Artikel 12 4

(4)   Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, das Unionsregister stellen zertifizierte Einheiten erst aus, nachdem ein Nettonutzen der CO2-Entnahme oder Nettonutzen der Verringerung von Bodenemissionen auf der Grundlage eines gültigen, aus einer Rezertifizierungsprüfung resultierenden Konformitätszertifikats erzielt worden ist.

Eine zertifizierte Einheit darf nicht mehr als einmal ausgestellt und zu keinem Zeitpunkt von mehr als einer natürlichen oder juristischen Person genutzt werden.

Dauerhafte CO2-Entnahmeeinheiten, Bindungseinheiten von CO2 durch kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung, Einheiten der CO2-Speicherung in Produkten sowie Einheiten für Verringerung von Bodenemissionen sind weiterhin voneinander zu unterscheiden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung