+Artikel 12 5

Artikel 12 5

(5)   Die Bindungseinheiten von CO2 für kohlenstoffspeichernde Landbewirtschaftung und die Einheiten der CO2-Speicherung in Produkten laufen am Ende des Überwachungszeitraums der betreffenden Tätigkeit aus und werden aus dem Zertifizierungsregister oder, nach dessen Einrichtung, dem Unionsregister gelöscht, es sei denn, die langfristige Speicherung des entzogenen CO2 wird durch kontinuierliche Überwachung gemäß den Regelungen der geltenden Zertifizierungsmethode nachgewiesen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung