(3) Die Kommission kann nach angemessener Konsultation mit dem Zertifizierungssystem einen Beschluss zur Anerkennung dieses Systems gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufheben, wenn das Zertifizierungssystem die Vorschriften, die in den in Artikel 11 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, nicht umsetzt.
Sollte ein Mitgliedstaat oder sonstiger Interessenträger hinreichend begründete Bedenken äußern, dass ein Zertifizierungssystem nicht gemäß den Vorschriften arbeitet, die in den in Artikel 11 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt sind und die Grundlage für Beschlüsse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels bilden, so prüft die Kommission die Angelegenheit und ergreift geeignete Maßnahmen.