(1) Jedes von der Kommission anerkannte Zertifizierungssystem, das seine Tätigkeit seit mindestens zwölf Monaten ausübt, legt der Kommission jedes Jahr bis zum 30. April einen Bericht über seine Tätigkeiten für das vorangegangene Kalenderjahr vor, der eine Beschreibung etwaiger Betrugsfälle und der entsprechenden Abhilfemaßnahmen enthält.
Die Kommission macht die in Unterabsatz 1 genannten Berichte vollständig oder, wenn dies zur Wahrung der Vertraulichkeit sensibler Geschäftsinformationen erforderlich ist, in aggregierter Form öffentlich zugänglich.