+Artikel 18 1
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Artikel 18 1
(1) Alle Aspekte dieser Verordnung werden unter Berücksichtigung des Folgenden fortlaufend überprüft:
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a)
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der einschlägigen Entwicklungen in Bezug auf Unionsrecht, einschließlich ihrer Übereinstimmung mit den Verordnungen (EU) 2018/841, (EU) 2018/842 und (EU) 2021/1119 sowie den Richtlinien 2003/87/EG und (EU) 2018/2001;
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b)
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der einschlägigen Entwicklungen in Bezug auf das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris, einschließlich der Vorschriften und Leitlinien im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 6 letztgenannten Übereinkommens;
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c)
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des technologischen und wissenschaftlichen Fortschritts, bewährter Verfahren und der Marktentwicklungen im Bereich der CO2-Entnahmen;
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d)
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des Potenzials für eine dauerhafte CO2-Speicherung in Drittländern, vorbehaltlich des Bestehens internationaler Übereinkünfte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1735, wobei Bedingungen festgelegt werden, die denen der Richtlinie 2009/31/EG gleichwertig sind, um zu gewährleisten, dass die geologische Speicherung von abgeschiedenem CO2 dauerhaft sicher und umweltverträglich ist;
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e)
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der Umweltauswirkungen einer verstärkten Nutzung von Biomasse infolge der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Auswirkungen auf die Bodendegradation und die Wiederherstellung von Ökosystemen;
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f)
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der Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Bodenspekulation in der Union und
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g)
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der Kosten des Zertifizierungsverfahrens.
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1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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