+Artikel 18 1

Artikel 18 1

(1)   Alle Aspekte dieser Verordnung werden unter Berücksichtigung des Folgenden fortlaufend überprüft:

a)

der einschlägigen Entwicklungen in Bezug auf Unionsrecht, einschließlich ihrer Übereinstimmung mit den Verordnungen (EU) 2018/841, (EU) 2018/842 und (EU) 2021/1119 sowie den Richtlinien 2003/87/EG und (EU) 2018/2001;

b)

der einschlägigen Entwicklungen in Bezug auf das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris, einschließlich der Vorschriften und Leitlinien im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 6 letztgenannten Übereinkommens;

c)

des technologischen und wissenschaftlichen Fortschritts, bewährter Verfahren und der Marktentwicklungen im Bereich der CO2-Entnahmen;

d)

des Potenzials für eine dauerhafte CO2-Speicherung in Drittländern, vorbehaltlich des Bestehens internationaler Übereinkünfte gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1735, wobei Bedingungen festgelegt werden, die denen der Richtlinie 2009/31/EG gleichwertig sind, um zu gewährleisten, dass die geologische Speicherung von abgeschiedenem CO2 dauerhaft sicher und umweltverträglich ist;

e)

der Umweltauswirkungen einer verstärkten Nutzung von Biomasse infolge der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich der Auswirkungen auf die Bodendegradation und die Wiederherstellung von Ökosystemen;

f)

der Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Bodenspekulation in der Union und

g)

der Kosten des Zertifizierungsverfahrens.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung