(3) Bis zum 31. Juli 2026 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung auf die Verringerung der Emissionen der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorien 3.A „Darmgärung“ und 3.B „Düngermanagement“, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und den auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten, wobei sie Opportunitätskosten, die Entwicklung des Rechtsrahmens, potenzielle negative Auswirkungen, die zu Anstiegen von Treibhausgasemissionen führen, und das gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 vorgeschlagene Klimaziel der Union für 2040 berücksichtigt, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dieser Bericht beruht unter anderem auf einer Pilotzertifizierungsmethode für Tätigkeiten, die die landwirtschaftlichen Emissionen aus der Darmgärung und dem Düngermanagement verringern.
Die Kommission legt gegebenenfalls zusammen mit diesem Bericht einen Gesetzgebungsvorschlag zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten auf die Verringerung der Emissionen der IPCC-Quellenkategorie „Landwirtschaft“, Unterkategorie 3.A „Darmgärung“ und Unterkategorie 3.B „Düngermanagement“, gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vor.