(4) Bis zum 31. Juli 2026 bewertet die Kommission zusätzliche Anforderungen, die erforderlich sind, um diese Verordnung mit Artikel 6 des Übereinkommens von Paris und mit bewährten Verfahren in Einklang zu bringen, einschließlich entsprechender Anpassungen, der Zulassung der als Gastland dienenden Vertragspartei und der Methoden. Im Rahmen dieser Bewertung überprüft die Kommission die Verwendung zertifizierter Einheiten zum Ausgleich von Emissionen, die außerhalb des national festgelegten Beitrags der Union und der Klimaziele der Union erzeugt werden. Die Bewertung wird gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet.