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Artikel 4 1(1) Die Mitgliedstaaten grenzen für Verwaltungszwecke einen oder mehrere Bodenbezirke ab, die ihr gesamtes Hoheitsgebiet abdecken und für die eine oder mehrere gemäß Artikel 5 benannte zuständige Behörden zuständig sind. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
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