+Artikel 4 2

Artikel 4 2

(2)   Die Mitgliedstaaten legen Bodeneinheiten, die zusammen ihr gesamtes Hoheitsgebiet abdecken, für die Zwecke der Gestaltung der Überwachung der Bodengesundheit und der Berichterstattung über die Bodengesundheit — mit einem gewissen Unsicherheitsgrad — innerhalb dieser Bodeneinheit fest, wobei sie Folgendes berücksichtigen:

a)

die geografische Ausdehnung der gemäß Absatz 1 abgegrenzten Bodenbezirke;

b)

den Bodentyp, wie er in der von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR) in Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) veröffentlichten Bodenregionenkarte der Europäischen Union und ihrer Nachbarstaaten im Maßstab 1:5 000 000 definiert ist;

c)

die Landnutzungskategorien, ausgenommen Wasserkörper, gemäß der Verordnung (EU) 2018/841.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung