(3) Der Überwachungsrahmen stützt sich auf Folgendes:
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a)
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die Bodendeskriptoren und Kriterien für einen gesunden Bodenzustand gemäß Artikel 7;
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b)
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die gemäß Artikel 9 Absatz 1 festzulegenden Probenahmestellen;
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c)
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die von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von der Kommission gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 durchzuführenden Bodenmessungen;
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d)
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falls vorhanden, wissenschaftlich solide Fernerkundungsdaten und -produkte und die daraus resultierenden Daten gemäß Absatz 4 dieses Artikels;
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e)
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die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag.
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