+Artikel 6 3

Artikel 6 3

(3)   Der Überwachungsrahmen stützt sich auf Folgendes:

a)

die Bodendeskriptoren und Kriterien für einen gesunden Bodenzustand gemäß Artikel 7;

b)

die gemäß Artikel 9 Absatz 1 festzulegenden Probenahmestellen;

c)

die von den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von der Kommission gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 durchzuführenden Bodenmessungen;

d)

falls vorhanden, wissenschaftlich solide Fernerkundungsdaten und -produkte und die daraus resultierenden Daten gemäß Absatz 4 dieses Artikels;

e)

die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung