+Artikel 6 5

Artikel 6 5

(5)   Bis zum 17. Dezember 2027 richten die Kommission und die EUA auf der Grundlage bestehender Daten ein digitales Portal für Bodengesundheitsdaten ein (im Folgenden „digitales Portal für Bodengesundheitsdaten“), um in einem georeferenzierten Geodatenformat den Zugriff zumindest auf folgende auf der Ebene der Bodeneinheiten oder auf detaillierterer Ebene in aggregierter Form verfügbare Bodengesundheitsdaten zu gewähren:

a)

Bodenmessungen nach Artikel 9 Absätze 3 und 4;

b)

einschlägige Bodenfernerkundungsdaten und -produkte und die daraus resultierenden Daten gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels.

Die Verarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Bodengesundheitsdaten und der Zugriff darauf erfolgen gemäß dem einschlägigen Unionsrecht.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung