(6) Die Kommission und die EUA stellen sicher, dass die Mitgliedstaaten rechtzeitig und wirksam die Möglichkeit erhalten, Bodengesundheitsdaten zu überprüfen und Fehlerkorrekturen zu verlangen, bevor diese Daten über das digitale Portal für Bodengesundheitsdaten veröffentlicht werden. Die Kommission und die EUA stellen sicher, dass diese Möglichkeit auch bei allen anderen Berichten gegeben wird, die auf dem digitalen Portal für Bodengesundheitsdaten und auf der Grundlage des Bodenüberwachungsrahmens veröffentlicht werden.