|
+Artikel 7 1 |
Artikel 7 1(1) Bei der Überwachung und Bewertung der Bodengesundheit wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teile A, B und C aufgeführten Bodendeskriptoren an. Bei der Überwachung der Bodenversiegelung und des Bodenabtrags wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil D aufgeführten Indikatoren für Bodenversiegelung und Bodenabtrag an. 1. Übersicht
1.1 Referenzen1.2 Identifizierte Anforderungen1.3 Zugehörige Standards2. Identifizierte Anforderungen
3. Zugehörige Standards
|